Textfeld: 1. Leistungen unseres Lohnsteuerhilfevereins

Allgemeine lohnsteuerliche Betreuung und Beratung 
Unterstützung bei der Erstellung von Steuersachen (z.B. Lohn- und Einkommenssteuererklärung)
Berechnung der Steuerrückerstattung
Prüfung des Steuerbescheids
Kindergeldangelegenheiten
Einlegen von Einsprüchen 

2. Welche Kosten entstehen Ihnen?

Für unsere Dienstleistungen berechnen wir eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag. 
Die Aufnahmegebühr beträgt 15,00 EUR. Der jährlichen Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Ihrem persönlichen Bruttoeinkommen und ist sozial gestaffelt:

HORIZONT

Klarheit, Tiefe und Empathie -

Verstehen braucht Zeit!

Textfeld: Mario Lichtenheldt
Steuerfachwirt
Oberpörlitzer Straße 8
98693 Ilmenau

Telefon: 03677/66 79 79 4 
Handy: 0152/33 52 48 31
m.lichtenheldt@horizont-web.eu
burgenland-thueringen.de
Textfeld: Zu den Bruttojahreseinnahmen gehören auch die Lohnersatzleistungen und im Falle der Zusammen-veranlagung die Einnahmen des Ehegatten. Für die einmalige Erstellung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wird der Mindestbeitrag erhoben. 

4. Beratungsbefugnis

§ 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG): 

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt …

Nr. 11: Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des EStG) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des EStG) oder
 
Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des EStG erzielen,
 
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-betrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatz-steuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des EStG in voller Höhe steuerfrei und 

Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von EUR 13.000, im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 26.000, nicht übersteigen.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.